Satzung des Verein Sächsischer Ornithologen

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Verein Sächsischer Ornithologen e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)   Sitz des Vereins ist Hohenstein-Ernstthal.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der landeskundlichen Forschung im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Vogelkunde, insbesondere die Förderung des Vogelschutzes, die fachspezifische Unterstützung des Naturschutzes und der praktischen Naturschutzarbeit, die Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Vogelberingung sowie die Förderung der Zusammenarbeit aller sächsischen Ornithologen.

(2)   Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere die Erhebung und Auswertung avifaunistischer Daten, die Durchführung von Erfassungsvorhaben und Publikation der Ergebnisse, die Durchführung von Tagungen, Vorträgen, Exkursionen und anderen Veranstaltungen, die Bildung von Fachgruppen, Interessengemeinschaften und Arbeitskreisen und deren Unterstützung sowie die Herausgabe einer vereinseigenen wissenschaftlichen Zeitschrift.

(3)   Der Verein fühlt sich der Pflege und der Weiterentwicklung der guten Traditionen der sächsischen Ornithologie verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.

§ 4 Geschäftsjahr

(1)   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)   Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliederkarte (Mitgliederausweis).

(3)   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Ehegatten und Lebensgefährten von Vereinsmitgliedern können die außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur

(5)   zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

  1. durch Ausschluss aus dem Verein.

(1)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(2)   Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz wiederholter schriftlicher Anmahnung nicht nachkommt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

            1. Der Vorstand

            2. Der Beirat

            3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Daneben gehören dem Vorstand bis zu vier weitere Mitglieder an. Der Vorstand wird im Rechtsverkehr vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei diese jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, sofortige Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Der Beirat

(1)   Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)   Die Zugehörigkeit zum Beirat, dem fünf bis neun Mitglieder angehören, erstreckt sich auf drei Jahre, sofortige Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit endet durch Wahl zum Vorstandsmitglied oder durch Erlöschen der Mitgliedschaft. In diesem Fall wird ein neues Beiratsmitglied vom Vorstand für den Rest der Amtsdauer gewählt.

(3)   Der Beirat kann vom Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten beratend hinzugezogen werden.

(4)   Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu Sitzungen des Beirates hinzuziehen. Vorstand und Beirat können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Vorschriften des § 32 BGB durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden nach Vorstandsbeschluss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben oder in der Vereinszeitschrift unter Angabe von Ort und Zeit sowie unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2)   Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Formvorschriften des Absatzes 1 einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

(3)   Die Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsführung des Vorstandes und nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen. Der vom Schatzmeister der Mitgliederversammlung vorzulegende Kassenbericht ist von zwei zu wählenden Kassenprüfern zu bestätigen.

(4)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur durch die Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich. Anträge zu einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied bekanntzugeben.

§ 10 Vereinszeitschrift

(1)   Der Verein führt die Zeitschrift „Mitteilungen des Vereins Sächsischer Ornithologen“ mit Band 7, Heft 1 weiter. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder erhalten die Zeitschrift kostenlos. Außerordentliche Mitglieder haben keinen Anspruch auf den kostenlosen Bezug der Zeitschrift.

(2)   Die Vereinszeitschrift erscheint in unregelmäßiger Folge, jedoch mindestens ein Heft pro Geschäftsjahr.

(3)   Die Autoren erhalten kein Honorar.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe auf der dem Geschäftsjahr vorausgegangen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.

(2)   Auf begründeten Antrag (für Schüler, Auszubildende, Studenten, bei Zivil- und Wehrdienst sowie bei Arbeitslosigkeit) kann der Mitgliedsbeitrag auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.

§ 12 Verwaltung der Mittel

(1)   Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Zuschüsse und Spenden,
  3. Einnahmen aus Leistungsverträgen.

(2)   Die Mittel des Vereins dienen der Finanzierung der Vereinszeitschrift und der Geschäftsausgaben. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen sie nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.

(3)   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)   Der Verein kann nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen der Deutschen Ornithologen-Gesellschaft (DO-G) mit Sitz in Radolfzell zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hohenstein-Ernstthal, den 28. März 2015